Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Diese AGB gelten für die gesamte, auch zukünftige Geschäftsbeziehung zwischen Robert Racz und dem Vertragspartner. Entgegenstehenden AGB des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

II. Vertragsschluss

1. Alle Angebote von Robert Racz sind freibleibend und unverbindlich, der Zwischenverkauf und Freisein ist stets vorbehalten. Alle technischen Angaben und Beschreibungen, sowie Angaben über Gewicht und Maße, Zustand, festes und loses Zubehör, Fabrikate, Modelle, Baujahre und Leistung sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, sind annähernd und für Robert Racz völlig unverbindlich soweit nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt. Stellt Robert Racz dem Vertragspartner Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum von Robert Racz.

2. Die Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen verbindlich. Sofern von Robert Racz keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Zur Rechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

3. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von Robert Racz maßgeblich, sofern der Vertragspartner nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung an Robert Racz über Werkzeugmaschinen ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie Robert Racz nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht Robert Racz eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2. Robert Racz ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

3. Der Vertragspartner hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Robert Racz unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an Robert Racz oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb von Robert Racz oder bei Vorlieferanten. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen.

5. Im Falle des Lieferverzuges kann der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Von Robert Racz angegebene Preise gelten ab Standort. Sie verstehen sich ohne Zoll, Verpackung, Fracht, Transport, Porto, Versicherung und sonstige Spesen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Von Robert Racz ausgestellte Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig soweit nicht anders vereinbart.

3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Käufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Eine Aufrechnung steht dem Vertragspartner nur zu, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von Robert Racz anerkannt sind.

V. Lieferanten- und Kundenschutz

1. Jeder Interessent sichert Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern Robert Racz ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf mitteilt, und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ausschließlich durch Robert Racz zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbedingungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch Robert Racz vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen.

2. Angaben von Robert Racz über Maschinenstandorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Robert Racz nicht an Dritte weitergegeben werden.

VI. Gefahrübergang

Abnahme

1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Robert Racz noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Vertragspartner nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Robert Racz nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

VII. Gewährleistung

Mängelrüge

1. Für Mängel der Lieferung haftet Robert Racz unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) ab Gefahrenübergang 24 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrenübergang bei privater Nutzung (Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB) 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand verkauft, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder verstecke Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Vertragspartner nicht besichtigt worden ist, es sei denn, Robert Racz hatte dem Vertragspartner bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

2. Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Vertragspartners sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnitts VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3. Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in den Unterlagen von Robert Racz enthalten keine Zusicherungen. Proben, Muster, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Soweit die von Robert Racz zu verwendeten Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist Robert Racz nur bei offener Ungeeignetheit verpflichtet.

4. Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung und Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegen diese Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich gegenüber Robert Racz anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7. Stellt der Vertragspartner einen Mangel fest, darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat Robert Racz ausreichende Gelegenheit einzuräumen, sich vom Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen. Andernfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Robert Racz zu benachrichtigen ist, hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Robert Racz Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung von Robert Racz seitens des Vertragspartners oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8. Transportschäden sind Robert Racz unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Vertragspartner mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgen nach Wahl von Robert Racz Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mängelbeseitigung ist Robert Racz verpflichtet, alle zu diesem Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Lässt Robert Racz eine ihm gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ist Robert Racz eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie aus sonstigen Gründen verweigert, steht dem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkung:

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet Robert Racz - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Robert Racz auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von Robert Racz infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend VII. Gewährleistung, Mängelrüge und VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners werden ausgeschlossen.

IX. Eigentumsvorbehalt

Sicherheiten

1. Robert Racz behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist Robert Racz zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Robert Racz unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2. Robert Racz ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Vertragspartner selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch Robert Racz bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Robert Racz, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Robert Racz, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Robert Racz kann verlangen, dass der Vertragspartner ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die Robert Racz nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Vertragspartners gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Robert Racz und dem Vertragspartner vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Vertragspartner stets für Robert Racz vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht Robert Racz gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Robert Racz das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von Robert Racz mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner Robert Racz anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für Robert Racz. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

5. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vertragspartners ist Robert Racz berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Robert Racz verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

X. Erfüllungsverpflichtung

Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1. Die Lieferverpflichtung von Robert Racz und eine eventuelle Lieferfrist von Robert Racz unterliegen dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2. Wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aufgrund eines von Robert Racz zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus VII. Gewährleistung, Mängelrüge und VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Vertragspartners ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4. Nach einem berechtigten Rücktritt vom Vertrag durch Robert Racz bzw. nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist Robert Racz berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

XI. Erfüllungsort

Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von Robert Racz in Mörfelden Walldorf. Gerichtsstand ist Groß Gerau.

2. Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von Robert Racz Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen Robert Racz können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Vertragspartners ersetzt.

2. Etwaige änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Robert Racz; dies gilt auch für Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis.

3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. Robert Racz ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Vertragspartner- auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch Robert Racz beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.